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Zeitfresser-Profil

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der AK Consulting GmbH

Stand: Oktober 2026

§ 1 — Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der AK Consulting GmbH, Am Zuckerberg 87, 71640 Ludwigsburg (nachfolgend „AK Consulting“) und ihren Auftraggebern über Leistungen der Prozessanalyse, Prozessautomatisierung und der laufenden Betreuung automatisierter Systeme sowie über Leistungen zur Kundengewinnung im Vertrieb des Auftraggebers.

(2) AK Consulting erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AK Consulting ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Rangfolge. Die Parteien schließen zu jeder entgeltlichen Leistung einen gesonderten Dienstleistungsvertrag (Einzelvertrag). Dessen individuell ausgehandelte Regelungen gehen diesen Bedingungen vor. Diese Bedingungen gelten ergänzend, soweit der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält.

§ 2 — Leistungs­gegenstand und Rechtsnatur des Vertrags

Leistungs­gegenstand und Rechtsnatur des Vertrags

(1) AK Consulting bietet folgende Leistungen an:

  • a)Kostenfreie Angebote der Website. Das Zeitfresser-Profil, die Potenzialanalyse für den Vertrieb sowie die Werkzeuge und Vorlagen auf der Website sind kostenlose Selbsteinschätzungen und Hilfsmittel. Ihre Ergebnisse sind Modellrechnungen auf Basis der Angaben des Nutzers und keine Messung. Für Werkzeuge und Vorlagen gelten zusätzlich die dort genannten Lizenz- und Haftungshinweise. Ein Vertragsverhältnis über entgeltliche Leistungen entsteht dadurch nicht.
  • b)Potenzialgespräch. Kostenfreies Gespräch von 30 Minuten, auf der Website auch „Erstgespräch“ genannt. Gemeinsam wird die Ausgangslage eingeordnet und ein sinnvoller nächster Schritt geklärt: eine kleine direkte Umsetzung, eine Betriebsanalyse oder eine Absage. Das Gespräch verpflichtet keine Seite zu einem Vertragsschluss. Dasselbe gilt für den Roadmap-Call.
  • c)Betriebsanalyse. Analyse der Abläufe, Übergaben, Programme und Ausnahmen vor Ort, Messung der aktiven Büroarbeit durch das Team des Auftraggebers sowie Auswertung, Konzept und Handbuch, zu einem festen Preis. Auf dieser Grundlage nennt AK Consulting den Preis der Umsetzung, und die Parteien legen gemeinsam fest, wie viel Zeit der Auftraggeber künftig einsparen soll. Das Handbuch kann der Auftraggeber auch ohne AK Consulting umsetzen.
  • d)Umsetzung mit Zeitzusage. Einrichtung automatisierter Abläufe in den Programmen des Auftraggebers auf Grundlage der Betriebsanalyse. Der Preis richtet sich nach der Zeit, die der Auftraggeber einspart; es gilt § 10.
  • e)Einzel-Lösungen für den Betrieb. Erstellung und Einrichtung einer abgegrenzten Lösung, etwa einer gemeinsamen Datenquelle, einer internen Unternehmens-AI, einer verbundenen Tool-Landschaft, eines Unternehmens-Dashboards, einer automatisierten Datenanreicherung oder automatisierter Geschäftsbereiche. Kleine, klare Hebel setzt AK Consulting direkt um, komplexe Abläufe beginnen mit einer Betriebsanalyse. Nach der Fertigstellung folgt die laufende Betreuung nach § 8. Es gilt die Zufriedenheitsgarantie nach § 9.
  • f)Kundenstrecke. Aufbau und Betrieb einer Kundenstrecke für den Vertrieb des Auftraggebers: Analyse der Zielgruppe und Entwicklung des Angebots, Planung der Kontaktstrecke, Erstellung der Kampagnenbestandteile, technische Einrichtung in den Systemen des Auftraggebers, Einweisung des Teams, Start nach Freigabe durch den Auftraggeber und laufende Optimierung durch einen festen Ansprechpartner. Auf Wunsch unterstützt AK Consulting bei der Gewinnung neuer oder der Schulung vorhandener Vertriebsmitarbeitender. Für Kundenstrecken zur Gewinnung von Firmenkunden gilt die Gesprächsgarantie nach § 11.
  • g)Einzel-Lösungen für den Vertrieb. Für einen bestehenden Vertrieb: Kontaktrecherche mit den vom Auftraggeber gewählten Informationen je Datensatz, Einstieg mit einer kleinen Testliste; signalbasierte Einordnung von Kontakten, Einrichtung eines CRM, automatisierte Anreicherung von Kontaktdaten, ein zusätzlicher Akquise-Kanal und KI-Unterstützung im Vertrieb, jeweils mit Einrichtung und laufender Betreuung oder laufendem Betrieb, Einstieg mit einem kleinen Pilot.
  • h)Laufende Betreuung. Betreuung eingerichteter Lösungen nach § 8.
  • i)Sonderprojekte. Individuell vereinbarte Leistungen auf Grundlage eines gesonderten Angebots.

(2) Rechtsnatur. Die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben c bis i sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. AK Consulting schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den Regeln der Technik und dem jeweiligen Stand der eingesetzten Werkzeuge. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, insbesondere kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis und keine bestimmte Einsparung.

(3) Dokumente, Konfigurationen, Skripte und sonstige Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, sind Dokumentation und Ergebnis der geschuldeten Tätigkeit. Sie begründen keinen werkvertraglichen Erfolg und unterliegen nicht dem Mängelrecht der §§ 633 ff. BGB. Für Pflichtverletzungen haftet AK Consulting nach § 14.

(4) Die Zusagen in §§ 9, 10 und 11 sind selbständige, freiwillig übernommene Zusagen von AK Consulting. Sie ändern die Rechtsnatur des Vertrags nach Absatz 2 nicht und begründen keine Erfolgspflicht, sondern ausschließlich die dort jeweils bezeichnete Rechtsfolge.

(5) AK Consulting ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung bleibt bei AK Consulting.

(6) Umfang und Reihenfolge der Umsetzung halten die Parteien in einer Roadmap im Einzelvertrag fest.

§ 3 — Vertragsschluss

Vertragsschluss

(1) Angaben auf der Website, in den kostenfreien Profilen und Werkzeugen und im Potenzialgespräch sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliches oder in Textform erteiltes Angebot von AK Consulting und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

§ 4 — Preise und Vergütungsmodelle

Preise und Vergütungsmodelle

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Dabei gelten je nach Leistung folgende Vergütungsmodelle:

  • a)Betriebsanalyse: fester Preis.
  • b)Umsetzung mit Zeitzusage: Der Preis richtet sich nach der Zeit, die der Auftraggeber einspart. Spart er am Ende weniger als vereinbart, erhält er die Vergütung anteilig zurück (§ 10).
  • c)Einzel-Lösungen für den Betrieb und für den Vertrieb: einmalige Vergütung für Erstellung und Einrichtung, danach laufende Vergütung für Betreuung oder Betrieb.
  • d)Kontaktrecherche: Vergütung je Datensatz und nach dem gewählten Umfang der Informationen.
  • e)Kundenstrecke: einmalige Vergütung für die Einrichtung, danach laufende Vergütung für den Betrieb.

(3) Kosten für Leistungen Dritter — insbesondere Lizenz-, Nutzungs- und Abrufgebühren für Systeme, Schnittstellen und KI-Dienste, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers betrieben werden — trägt der Auftraggeber. Diese Kosten laufen über Konten des Auftraggebers. AK Consulting informiert vor Einrichtung über zu erwartende Kosten. Eigene Werkzeugkosten von AK Consulting sind mit der Vergütung abgegolten.

(4) Beauftragt der Auftraggeber nach einer Betriebsanalyse die Umsetzung, wird der Preis der Betriebsanalyse teilweise auf die Vergütung der Umsetzung angerechnet. Die Höhe der Anrechnung regelt der Einzelvertrag.

§ 5 — Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen

Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen

(1) Laufende Leistungen — insbesondere die laufende Betreuung, der laufende Betrieb von Einzel-Lösungen für den Vertrieb und der Betrieb einer Kundenstrecke — beginnen mit dem im Einzelvertrag genannten Datum. Laufzeit und eine etwaige Mindestlaufzeit regelt der Einzelvertrag.

(2) Soweit für laufende Leistungen eine feste monatliche Vergütung vereinbart ist, begründen die Parteien ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB. Die Vergütung wird als feste monatliche Vergütung unabhängig vom Umfang der im Einzelmonat angefallenen Tätigkeit geschuldet.

(3) Die Kündigungsfrist laufender Leistungen regelt der Einzelvertrag.

(4) Endet die laufende Betreuung, bleiben die eingerichteten Lösungen beim Auftraggeber. Er kann sie selbst oder durch Dritte weiter betreiben.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

(6) Nach Vertragsende erhält der Auftraggeber alle im Rahmen des Vertrags erstellten Systeme, Zugänge und Dokumentationen nach Maßgabe des § 12. Eine Übergabefrist von bis zu vier Wochen ist beiderseits angemessen.

§ 6 — Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers

Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt AK Consulting rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Systemzugänge zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung. Scheidet die Ansprechperson aus, benennt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen eine Nachfolge in Textform.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitarbeitende für vereinbarte Interviews, Abstimmungen und Tests zur Verfügung stehen.

(4) Termintreue. Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Eine Absage oder Verschiebung ist spätestens 24 Stunden vor dem Termin in Textform mitzuteilen. Bei kurzfristigerer Absage oder Nichterscheinen gilt die Leistungsbereitschaft von AK Consulting als erbracht; der Termin kann abgerechnet werden. Für das kostenfreie Potenzialgespräch fällt auch bei kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen keine Vergütung an.

(5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die für die automatisierten Prozesse maßgeblichen Stamm- und Bewegungsdaten gepflegt und in vereinbarter Struktur verfügbar sind.

(6) Aufzeichnungen. Zur Dokumentation der Zusammenarbeit werden Besprechungen, Videokonferenzen und Telefonate aufgezeichnet und transkribiert. Der Auftraggeber willigt hierin ein und verpflichtet sich, alle von ihm hinzugezogenen Personen vor Beginn der jeweiligen Kommunikation hierüber zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Widerspricht eine teilnehmende Person, unterbleibt die Aufzeichnung dieses Gesprächs. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

(7) Verzögerungen, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, gehen nicht zulasten von AK Consulting. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

(8) Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung dauerhaft oder in einem Umfang, der die Leistungserbringung unmöglich macht, bleibt seine Vergütungspflicht für die vereinbarte Vertragslaufzeit bestehen (§ 615 BGB entsprechend). AK Consulting hält die Leistungsbereitschaft aufrecht und teilt dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich in Textform mit. Die Zusagen nach §§ 10 und 11 entfallen in diesem Fall.

(9) Zeitmessung. Vor der Zeitmessung im Rahmen der Betriebsanalyse informiert der Auftraggeber die teilnehmenden Mitarbeitenden über Zweck und Ablauf der Messung und beteiligt eine bestehende Arbeitnehmervertretung, soweit das gesetzlich erforderlich ist.

(10) Kundengewinnung. Bei Leistungen zur Kundengewinnung stellt der Auftraggeber sein Wissen zu Angebot und Kunden bereit, erteilt die nötigen Freigaben rechtzeitig und klärt mit AK Consulting, wer neue Kontakte bearbeitet. Die Gespräche mit den gewonnenen Kontakten führt das Team des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 7 — Durchführung und Freigabe automatisierter Abläufe

Durchführung und Freigabe automatisierter Abläufe

(1) Was sich anbinden lässt, hängt von den Schnittstellen der Programme des Auftraggebers ab, also davon, ob ein Programm Daten mit anderen austauschen kann. AK Consulting klärt dies vor dem Start.

(2) Hat ein Programm keine geeignete Schnittstelle, empfiehlt AK Consulting, es abzulösen. Behält der Auftraggeber es, setzt AK Consulting die Lösung auf Wunsch trotzdem um. Die Zufriedenheitsgarantie nach § 9 und die Zeitzusage nach § 10 gelten dann nicht für die Abläufe, die über dieses Programm laufen.

(3) Steuerrelevante Übergaben, etwa an Steuerberater und Finanzamt, laufen ausschließlich über offizielle Programme und Schnittstellen. Eigene Schnittstellen baut AK Consulting dafür nicht.

(4) Freigabe. Jeder automatisierte Ablauf startet unter Freigabe des Auftraggebers. Der Auftraggeber legt mit AK Consulting fest, welche Vorgänge nie ohne seine Freigabe laufen. Rechtlich sensible und kritische Entscheidungen automatisiert AK Consulting nicht ohne eine solche ausdrückliche Festlegung.

(5) Selbstständiger Lauf. Selbstständig läuft ein Ablauf in der Regel erst, wenn er sich bewährt hat und der Auftraggeber ihn freigegeben hat. Als Orientierung gelten mindestens 80 korrekte von 100 Durchläufen, von denen die letzten 20 am Stück korrekt waren. Die Regel kann je nach Risiko strenger ausfallen. Sie ist keine Zusage einer bestimmten Fehlerfreiheit.

(6) Die Verantwortung für Vorgänge, die der Auftraggeber freigibt, und für die Festlegung nach Absatz 4 liegt beim Auftraggeber.

(7) Bei Leistungen zur Kundengewinnung bezieht AK Consulting rechtliche, technische und datenschutzbezogene Anforderungen in den konkreten Ablauf ein und prüft sie vor dem Einsatz. Eine Rechtsberatung des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

§ 8 — Laufende Betreuung

Laufende Betreuung

(1) Mit der laufenden Betreuung hat der Auftraggeber durchgehend einen Ansprechpartner bei AK Consulting, auch für alles Technische.

(2) AK Consulting richtet Fehlerprotokolle mit automatischer Benachrichtigung ein. Fehlermeldungen und ein monatlicher Bericht zum System des Auftraggebers gehen automatisch bei AK Consulting ein. Den monatlichen Bericht erhält auch der Auftraggeber.

(3) AK Consulting behebt Fehler der betreuten Lösung, auch wenn AK Consulting sie nicht verursacht hat, etwa nach Änderungen an Schnittstellen angebundener Programme oder beim Serveranbieter.

(4) Mit der laufenden Vergütung abgegolten sind die vollständige Fehlerbehebung nach Absatz 3 und kleine Anpassungen der betreuten Lösung. Neue Abläufe, zusätzliche Programme und größere Änderungen werden gesondert vereinbart und vergütet.

(5) AK Consulting hält die betreute Lösung aktuell und entwickelt sie weiter, etwa wenn eingesetzte KI-Modelle veralten.

(6) Drittsysteme. Stellt ein Anbieter eine für die Lösung erforderliche Schnittstelle ein oder ändert er sie grundlegend und steht keine gleichwertige Alternative mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung, zeigt AK Consulting dies unverzüglich an und schlägt eine Anpassung vor.

§ 9 — Zufriedenheits­garantie bei Einzel-Lösungen für den Betrieb

Zufriedenheits­garantie bei Einzel-Lösungen für den Betrieb

(1) Ist eine Einzel-Lösung für den Betrieb (§ 2 Abs. 1 lit. e) fertiggestellt, teilt AK Consulting dies in Textform mit. Ab Zugang dieser Mitteilung kann der Auftraggeber die Lösung 30 Kalendertage lang mit seinem Team testen.

(2) Während dieser Zeit kann der Auftraggeber so viele Korrekturen mitgeben, wie er möchte. AK Consulting setzt sie ohne zusätzliche Vergütung um, bis die Lösung wirklich passt. Korrekturen, die innerhalb der 30 Tage in Textform mitgeteilt werden, setzt AK Consulting auch nach deren Ablauf um.

(3) Korrekturen sind Anpassungen der Lösung an die im Einzelvertrag vereinbarten Abläufe und Programme. Neue Abläufe oder zusätzliche Programme sind keine Korrekturen; sie werden gesondert vereinbart.

(4) Die Zufriedenheitsgarantie gilt nicht, soweit der Auftraggeber ein Programm ohne geeignete Schnittstelle auf eigenen Wunsch behält (§ 7 Abs. 2).

(5) Die Zufriedenheitsgarantie ist eine freiwillige, selbständige Zusage von AK Consulting. Sie begründet keine Erfolgspflicht und keine Ansprüche, die über die Umsetzung der Korrekturen hinausgehen, insbesondere keinen Anspruch auf Erstattung der Vergütung. Die Haftung nach § 14 bleibt unberührt.

§ 10 — Zeitzusage und anteilige Erstattung bei der Umsetzung nach Betriebsanalyse

Zeitzusage und anteilige Erstattung bei der Umsetzung nach Betriebsanalyse

(1) Gegenstand. Grundlage ist die in der Betriebsanalyse gemessene Ausgangslage. Vor Abschluss des Einzelvertrags über die Umsetzung legen die Parteien gemeinsam fest, wie viel Zeit der Auftraggeber künftig einsparen soll (das „Einsparziel“), wie gemessen wird, worauf sich die Messung bezieht und wie der Erstattungsanteil berechnet wird. Der Preis der Umsetzung richtet sich nach dem Einsparziel.

(2) Rechtsnatur. Die Zeitzusage ist ein selbständiges Garantieversprechen. AK Consulting schuldet auch mit ihr keinen Erfolg. Geschuldet ist bei Eintritt der Voraussetzungen ausschließlich die in Absatz 4 bezeichnete anteilige Erstattung.

(3) Messverfahren. Die Überprüfung erfolgt zu dem im Einzelvertrag festgelegten Zeitpunkt nach derselben Methode und über denselben Prozessumfang wie die Ausgangsmessung. Beide Parteien benennen je eine Person für die Durchführung. Das Ergebnis wird in Textform festgehalten und von beiden Seiten gegengezeichnet.

(4) Rechtsfolge — abschließend. Liegt die tatsächliche Einsparung unter dem Einsparziel, erstattet AK Consulting die Vergütung anteilig, im Verhältnis der Unterschreitung zum Einsparziel und nach der im Einzelvertrag festgelegten Berechnung. Erstattet wird ausschließlich die Vergütung der Umsetzung; die Vergütungen für die Betriebsanalyse und die laufende Betreuung bleiben unberührt.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere schuldet AK Consulting über die anteilige Erstattung hinaus keine Rückzahlung geleisteter Vergütung, keine Minderung, keine Vertragsstrafe und keinen Schadenersatz wegen des Verfehlens des Einsparziels. Die Haftung nach § 14 bleibt unberührt.

(5) Voraussetzungen. Die Zeitzusage setzt kumulativ voraus:

  • a)Der Auftraggeber befand sich während der gesamten Vertragslaufzeit nicht in Zahlungsverzug.
  • b)Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten nach § 6 erfüllt, insbesondere Termine eingehalten oder fristgerecht abgesagt und Zugänge sowie Ansprechpersonen bereitgestellt.
  • c)Systemintegrität. Der Auftraggeber hat die von AK Consulting eingerichteten Systeme nicht ohne Abstimmung verändert, abgeschaltet oder ersetzt. Prozesse, die hiervon betroffen sind, fallen aus der Messung heraus; das Einsparziel reduziert sich um den auf sie entfallenden Anteil.
  • d)Datenqualität. Die für die automatisierten Prozesse maßgeblichen Daten waren im vereinbarten Umfang gepflegt und verfügbar.
  • e)Konstanter Bezugsrahmen. Die betrieblichen Rahmenbedingungen haben sich nicht wesentlich geändert. Als wesentlich gilt eine Veränderung des Auftrags- oder Belegvolumens, der Anzahl der Mitarbeitenden in der Verwaltung oder der Systemlandschaft, die den im Einzelvertrag festgelegten Schwellenwert gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss übersteigt. In diesem Fall wird das Einsparziel nach der im Einzelvertrag vereinbarten Formel angepasst; die Zeitzusage entfällt nicht.
  • f)Programme ohne Schnittstelle. Abläufe über ein Programm ohne geeignete Schnittstelle, das der Auftraggeber auf eigenen Wunsch behält (§ 7 Abs. 2), fallen aus der Messung heraus; das Einsparziel reduziert sich um den auf sie entfallenden Anteil.

(6) Drittsysteme. Stellt ein Anbieter eine für einen automatisierten Prozess erforderliche Schnittstelle ein oder ändert er sie grundlegend und steht keine gleichwertige Alternative mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung, ruht die Zeitzusage für den betroffenen Prozess. AK Consulting zeigt dies unverzüglich an und schlägt eine Anpassung vor.

(7) Höhere Gewalt. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien — insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Cyberangriffe auf den Auftraggeber oder Ausfall eines Drittanbieters — verschieben die Überprüfung nach Absatz 3 um die Dauer ihrer Auswirkung.

(8) Bei Wegfall einzelner Voraussetzungen nach Absatz 5 entfällt die Zeitzusage nur, soweit der jeweilige Umstand für das Verfehlen des Einsparziels ursächlich war.

§ 11 — Gesprächs­garantie bei der Kundenstrecke für Firmenkunden

Gesprächs­garantie bei der Kundenstrecke für Firmenkunden

(1) Gegenstand. Für eine Kundenstrecke, mit der der Auftraggeber Unternehmen als Kunden gewinnen will, vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine konkrete Zahl gebuchter qualifizierter Erstgespräche (die „Gesprächszahl“). Zahl, Zeitraum, Zielkundenprofil, Mitwirkung und Ausschlüsse werden individuell im Einzelvertrag festgelegt.

(2) Qualifiziert ist ein Erstgespräch, wenn die Firma des Kontakts dem vereinbarten Zielkundenprofil entspricht. Der Kontakt muss nicht der finale Entscheider sein. Als gebucht gilt ein Erstgespräch, sobald der Termin mit dem Kontakt im Kalender des Auftraggebers eingetragen ist.

(3) Rechtsfolge — abschließend. Wird die Gesprächszahl unter den vereinbarten Voraussetzungen nicht erreicht, fällt bis zur Erfüllung keine weitere Zahlung an. AK Consulting setzt die Leistung fort, bis die Gesprächszahl erreicht ist. Die in dieser Zeit ausgesetzten Zahlungen entfallen endgültig. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung ergibt sich daraus nicht.

(4) Nicht garantiert sind die Teilnahme der Kontakte am Gespräch, Abschlüsse und Umsatz.

(5) Voraussetzungen. Die Gesprächsgarantie setzt neben den im Einzelvertrag vereinbarten Voraussetzungen voraus:

  • a)Der Auftraggeber befand sich während der Vertragslaufzeit nicht in Zahlungsverzug.
  • b)Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten nach § 6 erfüllt, insbesondere die nötigen Freigaben rechtzeitig erteilt.

(6) Bei Wegfall einzelner Voraussetzungen nach Absatz 5 entfällt die Gesprächsgarantie nur, soweit der jeweilige Umstand für das Verfehlen der Gesprächszahl ursächlich war.

(7) Für Kundenstrecken, mit denen der Auftraggeber Verbraucher als Kunden gewinnen will, gilt die Gesprächsgarantie nicht. Ziel, Umfang, Messweise und Mitwirkung werden dort vor dem Start im Einzelvertrag eindeutig vereinbart.

(8) Die Gesprächsgarantie begründet keine Ansprüche, die über Absatz 3 hinausgehen. Die Haftung nach § 14 bleibt unberührt.

§ 12 — Nutzungsrechte und Herausgabe der Arbeitsergebnisse

Nutzungsrechte und Herausgabe der Arbeitsergebnisse

(1) Der Auftraggeber erhält an allen im Rahmen der Dienstleistung entstandenen Automatisierungen, Konfigurationen, Skripten, Dokumentationen und Zugängen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht.

(2) Auswertung, Konzept und Handbuch der Betriebsanalyse kann der Auftraggeber auch dann nutzen und umsetzen, wenn er keine weiteren Leistungen von AK Consulting beauftragt.

(3) Die Rechteübertragung erfolgt mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bei Einzel-Lösungen ist das die einmalige Vergütung für Erstellung und Einrichtung; die laufende Vergütung für Betreuung oder Betrieb ist dafür nicht maßgeblich. Bis dahin ist dem Auftraggeber ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Gebrauch eingeräumt.

(4) Mit Vertragsende übergibt AK Consulting sämtliche Zugangsdaten, Konfigurationen und Dokumentationen in verwertbarer Form. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen fälliger und unbestrittener Forderungen.

(5) An allgemeinem Know-how, Methoden, Vorlagen und wiederverwendbaren Bausteinen, die AK Consulting unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat, verbleiben die Rechte bei AK Consulting. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung und zum Weiterbetrieb der Arbeitsergebnisse erforderlich ist, auch nach Ende der laufenden Betreuung.

(6) Rechte an Software Dritter richten sich nach deren Lizenzbedingungen.

§ 13 — Zahlungs­bedingungen

Zahlungs­bedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Wann einmalige Vergütungen abgerechnet werden, etwa für die Betriebsanalyse, für Erstellung und Einrichtung oder für eine Kontaktrecherche, regelt der Einzelvertrag.

(3) Laufende Vergütungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus abgerechnet, jeweils zum ersten Werktag des Monats. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug ist AK Consulting berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit mehr als einer Monatsrate oder mit einer fälligen einmaligen Vergütung in Verzug, ist AK Consulting nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Frist berechtigt, die Leistung bis zum Ausgleich zurückzuhalten. Die Zusagen nach §§ 10 und 11 entfallen nach Maßgabe von § 10 Abs. 6 lit. a und § 11 Abs. 5 lit. a.

(6) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 14 — Haftung

Haftung

(1) AK Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien nach Maßgabe der §§ 9 bis 11.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die im betreffenden Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Datenverlust haftet AK Consulting nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung angefallen wäre.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AK Consulting.

§ 15 — Vertraulichkeit

Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken.

(2) Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(3) AK Consulting verpflichtet eingesetzte Subunternehmer entsprechend.

§ 16 — Referenznennung

Referenznennung

(1) AK Consulting ist berechtigt, den Auftraggeber mit Firmenname und Firmenlogo als Referenzkunden zu nennen — auf der Website, in Präsentationen, in Angebotsunterlagen und in sozialen Netzwerken. Der Auftraggeber räumt hierfür ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht am Firmenlogo ein. Das Recht besteht auch nach Vertragsende fort.

(2) Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen. AK Consulting stellt die Nennung nach Zugang des Widerspruchs unverzüglich ein und entfernt sie innerhalb von 30 Tagen aus den eigenen Medien. Bereits gedruckte Unterlagen und bereits veröffentlichte Beiträge Dritter sind hiervon ausgenommen.

(3) Konkrete Ergebnisse, Messwerte, Zeitangaben und Unternehmenskennzahlen des Auftraggebers dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe im Einzelfall verwendet werden. Absatz 1 gilt hierfür nicht.

§ 17 — Datenschutz

Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit AK Consulting im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Vertrag ist Voraussetzung für den Beginn der Verarbeitung.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch AK Consulting im eigenen Verantwortungsbereich richtet sich nach der Datenschutzerklärung unter https://ak.consulting/datenschutz.

(4) Aufbewahrung und Löschung. AK Consulting bewahrt Unterlagen aus der Zusammenarbeit nach einem gestaffelten Löschkonzept auf: Roh-Aufzeichnungen von Gesprächen werden nach Erstellung des Transkripts gelöscht, Transkripte und Projektdokumentation drei Jahre nach Vertragsende, geschäftlicher Schriftverkehr nach den handels- und steuerrechtlichen Fristen. Erkenntnisse werden in anonymisierter Form dauerhaft zur internen Wissenspflege genutzt; anonymisierte Daten weisen keinen Personenbezug mehr auf. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

(5) Datenanreicherung. Übergibt der Auftraggeber Daten zur Anreicherung, verwendet AK Consulting sie ausschließlich, um fehlende Angaben zu ergänzen. AK Consulting fängt mit den Daten nichts anderes an und verändert oder überschreibt keine vorhandenen Angaben. Bei der laufenden Anreicherung über die Schnittstelle des Auftraggebers erhält AK Consulting keinen Einblick in die Daten.

(6) Zeitmessung. Die Zeitmessung der Betriebsanalyse erfasst nur aktive Büroarbeit, keine Anwesenheit. Sie ist pseudonymisiert, nicht anonym, und es entsteht keine Rangliste einzelner Mitarbeitender. Der Auftraggeber erhält Teilnahme und Fortschritt sowie am Ende zusammengefasste Ergebnisse je Abteilung.

§ 18 — Abwerbeverbot

Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei abzuwerben, die an der Vertragsdurchführung beteiligt waren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der abgeworbenen Person vereinbart.

§ 19 — Schluss­bestimmungen

Schluss­bestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Ludwigsburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.