Allgemeine Geschäftsbedingungen der AK Consulting GmbH
Stand: 09.08.2026
§ 1 — Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der AK Consulting GmbH, Am Zuckerberg 87, 71640 Ludwigsburg (nachfolgend „AK Consulting“) und ihren Auftraggebern über Leistungen der Prozessanalyse, Prozessautomatisierung und der laufenden Betreuung automatisierter Systeme.
(2) AK Consulting erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AK Consulting ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Rangfolge. Die Parteien schließen zu jeder entgeltlichen Leistung einen gesonderten Dienstleistungsvertrag (Einzelvertrag). Dessen individuell ausgehandelte Regelungen gehen diesen Bedingungen vor. Diese Bedingungen gelten ergänzend, soweit der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält.
§ 2 — Leistungsgegenstand und Rechtsnatur des Vertrags
Leistungsgegenstand und Rechtsnatur des Vertrags
(1) AK Consulting bietet folgende Leistungen an:
- a)Zeitfresser-Profil. Kostenlose Selbsteinschätzung über die Website. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung auf Basis der Angaben des Nutzers und keine Messung. Ein Vertragsverhältnis über entgeltliche Leistungen entsteht dadurch nicht.
- b)Automations-Sprint. Aufnahme eines abgegrenzten Prozesses sowie Einrichtung und Inbetriebnahme einer Automatisierung im bestehenden Systembestand des Auftraggebers innerhalb von fünf Arbeitstagen. Begleitend: Dokumentation der Einrichtung, Festlegung eines Messpunktes und eine Übergabesitzung.
- c)Zeitbilanz. Erhebung und Messung des Verwaltungsaufwands über einen Zeitraum von drei Wochen durch Interviews, Systemauswertung und Belegproben. Die Messergebnisse werden dokumentiert und den Parteien in Form eines Zeitbilanz-Dokuments mit offenem Rechenweg, eines priorisierten Maßnahmenplans und einer Zusammenfassung zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis der Messung wird von beiden Seiten gegengezeichnet.
- d)Operations-Partnerschaft. Laufende Tätigkeit zum Aufbau und Betrieb automatisierter Systeme über zwölf Monate (Aufbauphase), anschließend Betrieb nach § 5. Begleitend: monatlicher Ergebnisbericht, Dokumentation und Schulungen.
- e)Sonderprojekte. Individuell vereinbarte Leistungen auf Grundlage eines gesonderten Angebots.
(2) Rechtsnatur. Die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis e sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. AK Consulting schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den Regeln der Technik und dem jeweiligen Stand der eingesetzten Werkzeuge. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, insbesondere kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis und keine bestimmte Einsparung.
(3) Dokumente, Konfigurationen, Skripte und sonstige Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, sind Dokumentation und Ergebnis der geschuldeten Tätigkeit. Sie begründen keinen werkvertraglichen Erfolg und unterliegen nicht dem Mängelrecht der §§ 633 ff. BGB. Für Pflichtverletzungen haftet AK Consulting nach § 11.
(4) Die Zusagen in § 7 und § 8 sind selbständige, freiwillig übernommene Zusagen von AK Consulting. Sie ändern die Rechtsnatur des Vertrags nach Absatz 2 nicht und begründen keine Erfolgspflicht, sondern ausschließlich die dort jeweils bezeichnete Rechtsfolge.
(5) AK Consulting ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung bleibt bei AK Consulting.
§ 3 — Vertragsschluss
Vertragsschluss
(1) Angaben auf der Website, insbesondere Preisangaben mit dem Zusatz „ab“, sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliches oder in Textform erteiltes Angebot von AK Consulting und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
§ 4 — Preise, Größenklassen, Anrechnung
Preise, Größenklassen, Anrechnung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung der Operations-Partnerschaft richtet sich nach der Größenklasse des Auftraggebers. Maßgeblich ist die Anzahl der Schreibtischkräfte — Personen, die überwiegend an Bildschirm und Schreibtisch arbeiten — zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
| Klasse | Schreibtischkräfte | Aufbau (Monate 1–12) | Betrieb (ab Monat 13) |
|---|---|---|---|
| KlasseS | Schreibtischkräftebis 10 | Aufbau (Monate 1–12)2.900 €/Monat | Betrieb (ab Monat 13)1.200 €/Monat |
| KlasseM | Schreibtischkräfte11 bis 25 | Aufbau (Monate 1–12)6.900 €/Monat | Betrieb (ab Monat 13)2.800 €/Monat |
| KlasseL | Schreibtischkräfteab 26 | Aufbau (Monate 1–12)11.900 €/Monat | Betrieb (ab Monat 13)4.800 €/Monat |
(3) Weicht die Systemlandschaft des Auftraggebers erheblich vom üblichen Umfang der Größenklasse ab, kann eine abweichende Einordnung vereinbart werden. Die Einordnung wird im Einzelvertrag ausgewiesen.
(4) Anrechnung. Vergütungen, die der Auftraggeber für einen Automations-Sprint oder eine Zeitbilanz gezahlt hat, werden bei Abschluss einer Operations-Partnerschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der jeweiligen Leistung vollständig auf die Vergütung der Aufbauphase angerechnet.
(5) Kosten für Leistungen Dritter — insbesondere Lizenz-, Nutzungs- und Abrufgebühren für Systeme, Schnittstellen und KI-Dienste, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers betrieben werden — trägt der Auftraggeber. Diese Kosten laufen über Konten des Auftraggebers. AK Consulting informiert vor Einrichtung über zu erwartende Kosten. Eigene Werkzeugkosten von AK Consulting sind mit der Vergütung abgegolten.
§ 5 — Laufzeit und Kündigung der Operations-Partnerschaft
Laufzeit und Kündigung der Operations-Partnerschaft
(1) Die Aufbauphase hat eine feste Laufzeit von zwölf Monaten, beginnend mit dem im Einzelvertrag genannten Datum. Eine ordentliche Kündigung während der Aufbauphase ist ausgeschlossen.
(2) Die Parteien begründen ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB. Die Vergütung wird als feste monatliche Vergütung unabhängig vom Umfang der im Einzelmonat angefallenen Tätigkeit geschuldet.
(3) Im zwölften Monat führen die Parteien ein Gespräch über die Fortführung. Das Gespräch ist für beide Seiten verbindlich zu terminieren; Gegenstand sind das Erreichen der vereinbarten Zahl, der Umfang des Betriebs und die weitere Zusammenarbeit.
(4) Nach Ablauf der Aufbauphase geht der Vertrag auf unbestimmte Zeit in den Betrieb über. Der Betrieb kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Vergütung, Leistungsumfang und Größenklasse gelten im Betrieb zu den Konditionen des Einzelvertrags fort.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(7) Nach Vertragsende erhält der Auftraggeber alle im Rahmen des Vertrags erstellten Systeme, Zugänge und Dokumentationen nach Maßgabe des § 9. Eine Übergabefrist von bis zu vier Wochen ist beiderseits angemessen.
§ 6 — Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt AK Consulting rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Systemzugänge zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung. Scheidet die Ansprechperson aus, benennt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen eine Nachfolge in Textform.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitarbeitende für vereinbarte Interviews, Abstimmungen und Tests zur Verfügung stehen.
(4) Termintreue. Vereinbarte Termine sind einzuhalten. Eine Absage oder Verschiebung ist spätestens 24 Stunden vor dem Termin in Textform mitzuteilen. Bei kurzfristigerer Absage oder Nichterscheinen gilt die Leistungsbereitschaft von AK Consulting als erbracht; der Termin kann abgerechnet werden.
(5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die für die automatisierten Prozesse maßgeblichen Stamm- und Bewegungsdaten gepflegt und in vereinbarter Struktur verfügbar sind.
(6) Aufzeichnungen. Zur Dokumentation der Zusammenarbeit werden Besprechungen, Videokonferenzen und Telefonate aufgezeichnet und transkribiert. Der Auftraggeber willigt hierin ein und verpflichtet sich, alle von ihm hinzugezogenen Personen vor Beginn der jeweiligen Kommunikation hierüber zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Widerspricht eine teilnehmende Person, unterbleibt die Aufzeichnung dieses Gesprächs. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
(7) Verzögerungen, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, gehen nicht zulasten von AK Consulting. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(8) Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung dauerhaft oder in einem Umfang, der die Leistungserbringung unmöglich macht, bleibt seine Vergütungspflicht für die vereinbarte Vertragslaufzeit bestehen (§ 615 BGB entsprechend). AK Consulting hält die Leistungsbereitschaft aufrecht und teilt dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich in Textform mit. Die Garantie nach § 8 entfällt in diesem Fall.
§ 7 — Funktionsnachweis und Vergütungsverzicht beim Automations-Sprint
Funktionsnachweis und Vergütungsverzicht beim Automations-Sprint
(1) Am ersten Tag des Automations-Sprints vereinbaren die Parteien in Textform einen Nachweisfall: einen konkret beschriebenen Vorgang, dessen fehlerfreier Durchlauf die Funktionsfähigkeit der eingerichteten Automatisierung belegt. Der Nachweisfall wird vor Beginn der Einrichtung festgehalten.
(2) Am fünften Arbeitstag führen die Parteien den Nachweisfall gemeinsam durch und halten das Ergebnis in Textform fest.
(3) Läuft der Nachweisfall nicht fehlerfrei durch, verzichtet AK Consulting vollständig auf die Vergütung für den Automations-Sprint. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet.
(4) Der Verzicht nach Absatz 3 ist eine freiwillige, selbständige Zusage von AK Consulting. Er begründet keine Erfolgspflicht und keine Ansprüche des Auftraggebers, die über die Nichtzahlung beziehungsweise Erstattung der Vergütung hinausgehen. Insbesondere bestehen kein Anspruch auf Nacherfüllung, kein Rücktrittsrecht und kein Schadenersatzanspruch wegen des nicht gelungenen Nachweises.
(5) Der Verzicht nach Absatz 3 gilt nicht, wenn der Nachweisfall aus Gründen scheitert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 6, bei nicht rechtzeitig bereitgestellten Zugängen oder bei nachträglicher Änderung des vereinbarten Nachweisfalls.
§ 8 — Garantie der Operations-Partnerschaft
Garantie der Operations-Partnerschaft
(1) Gegenstand. Die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zielzahl eingesparter Verwaltungsstunden pro Jahr (die „Zahl“). Grundlage der Zahl ist die im Rahmen einer Zeitbilanz gemessene und von beiden Seiten gegengezeichnete Ausgangslage. Die Zahl wird konservativ bemessen.
(2) Rechtsnatur. Die Garantie ist ein selbständiges Garantieversprechen. AK Consulting schuldet auch mit ihr keinen Erfolg. Geschuldet ist bei Eintritt der Garantiebedingungen ausschließlich die in Absatz 5 bezeichnete zusätzliche Arbeitsleistung.
(3) Messverfahren. Die Überprüfung erfolgt nach Ablauf des zwölften Monats nach derselben Methode und über denselben Prozessumfang wie die Ausgangsmessung. Beide Parteien benennen je eine Person für die Durchführung. Das Ergebnis wird in Textform festgehalten und von beiden Seiten gegengezeichnet.
(4) Ausschlussfrist. Der Auftraggeber muss das Verfehlen der Zahl innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorliegen des gegengezeichneten Messergebnisses in Textform geltend machen. Danach ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(5) Rechtsfolge — abschließend. Wird die Zahl verfehlt, erbringt AK Consulting bis zu drei weitere Monate Arbeitsleistung ohne zusätzliche Vergütung mit dem Ziel, die Zahl zu erreichen. Nach Ablauf dieser Zeit steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Alle bis dahin erstellten Systeme, Zugänge und Dokumentationen verbleiben beim Auftraggeber.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere schuldet AK Consulting keine Rückzahlung geleisteter Vergütung, keine Minderung, keine Vertragsstrafe und keinen Schadenersatz wegen des Verfehlens der Zahl. Die Haftung nach § 11 bleibt unberührt.
(6) Voraussetzungen. Die Garantie setzt kumulativ voraus:
- a)Der Auftraggeber befand sich während der gesamten Vertragslaufzeit nicht in Zahlungsverzug.
- b)Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten nach § 6 erfüllt, insbesondere Termine eingehalten oder fristgerecht abgesagt und Zugänge sowie Ansprechpersonen bereitgestellt.
- c)Systemintegrität. Der Auftraggeber hat die von AK Consulting eingerichteten Systeme nicht ohne Abstimmung verändert, abgeschaltet oder ersetzt. Prozesse, die hiervon betroffen sind, fallen aus der Messung heraus; die Zahl reduziert sich um den auf sie entfallenden Anteil.
- d)Datenqualität. Die für die automatisierten Prozesse maßgeblichen Daten waren im vereinbarten Umfang gepflegt und verfügbar.
- e)Konstanter Bezugsrahmen. Die betrieblichen Rahmenbedingungen haben sich nicht wesentlich geändert. Als wesentlich gilt eine Veränderung des Auftrags- oder Belegvolumens, der Anzahl der Schreibtischkräfte oder der Systemlandschaft um mehr als 25 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss. In diesem Fall wird die Zahl nach der im Einzelvertrag vereinbarten Formel angepasst; die Garantie entfällt nicht.
(7) Drittsysteme. Stellt ein Anbieter eine für einen automatisierten Prozess erforderliche Schnittstelle ein oder ändert er sie grundlegend und steht keine gleichwertige Alternative mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung, ruht die Garantie für den betroffenen Prozess. AK Consulting zeigt dies unverzüglich an und schlägt eine Anpassung vor.
(8) Höhere Gewalt. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien — insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Cyberangriffe auf den Auftraggeber oder Ausfall eines Drittanbieters — hemmen die Garantiefrist für die Dauer ihrer Auswirkung.
(9) Bei Wegfall einzelner Voraussetzungen nach Absatz 6 entfällt die Garantie nur, soweit der jeweilige Umstand für das Verfehlen der Zahl ursächlich war.
§ 9 — Nutzungsrechte und Herausgabe der Arbeitsergebnisse
Nutzungsrechte und Herausgabe der Arbeitsergebnisse
(1) Der Auftraggeber erhält an allen im Rahmen der Dienstleistung entstandenen Automatisierungen, Konfigurationen, Skripten, Dokumentationen und Zugängen ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht.
(2) Die Rechteübertragung erfolgt mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist dem Auftraggeber ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht für den vertragsgemäßen Gebrauch eingeräumt.
(3) Mit Vertragsende übergibt AK Consulting sämtliche Zugangsdaten, Konfigurationen und Dokumentationen in verwertbarer Form. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen fälliger und unbestrittener Forderungen.
(4) An allgemeinem Know-how, Methoden, Vorlagen und wiederverwendbaren Bausteinen, die AK Consulting unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat, verbleiben die Rechte bei AK Consulting. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(5) Rechte an Software Dritter richten sich nach deren Lizenzbedingungen.
§ 10 — Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Der Automations-Sprint wird nach Durchführung des Nachweisfalls (§ 7 Abs. 2) abgerechnet, die Zeitbilanz nach Übergabe des Zeitbilanz-Dokuments.
(3) Die Vergütung der Operations-Partnerschaft wird monatlich im Voraus abgerechnet, jeweils zum ersten Werktag des Monats.
(4) Bei Zahlungsverzug ist AK Consulting berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(5) Befindet sich der Auftraggeber mit mehr als einer Monatsrate in Verzug, ist AK Consulting nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Frist berechtigt, die Leistung bis zum Ausgleich zurückzuhalten. Die Garantie nach § 8 entfällt (§ 8 Abs. 6 lit. a).
(6) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 11 — Haftung
Haftung
(1) AK Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien nach Maßgabe des § 8.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die im betreffenden Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Datenverlust haftet AK Consulting nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung angefallen wäre.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AK Consulting.
§ 12 — Vertraulichkeit
Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken.
(2) Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(3) AK Consulting verpflichtet eingesetzte Subunternehmer entsprechend.
§ 13 — Referenznennung
Referenznennung
(1) AK Consulting ist berechtigt, den Auftraggeber mit Firmenname und Firmenlogo als Referenzkunden zu nennen — auf der Website, in Präsentationen, in Angebotsunterlagen und in sozialen Netzwerken. Der Auftraggeber räumt hierfür ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht am Firmenlogo ein. Das Recht besteht auch nach Vertragsende fort.
(2) Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen. AK Consulting stellt die Nennung nach Zugang des Widerspruchs unverzüglich ein und entfernt sie innerhalb von 30 Tagen aus den eigenen Medien. Bereits gedruckte Unterlagen und bereits veröffentlichte Beiträge Dritter sind hiervon ausgenommen.
(3) Konkrete Ergebnisse, Messwerte, Zeitangaben und Unternehmenskennzahlen des Auftraggebers dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe im Einzelfall verwendet werden. Absatz 1 gilt hierfür nicht.
§ 14 — Datenschutz
Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit AK Consulting im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Vertrag ist Voraussetzung für den Beginn der Verarbeitung.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch AK Consulting im eigenen Verantwortungsbereich richtet sich nach der Datenschutzerklärung unter akconsulting.cloud/datenschutz.
(4) Aufbewahrung und Löschung. AK Consulting bewahrt Unterlagen aus der Zusammenarbeit nach einem gestaffelten Löschkonzept auf: Roh-Aufzeichnungen von Gesprächen werden nach Erstellung des Transkripts gelöscht, Transkripte und Projektdokumentation drei Jahre nach Vertragsende, geschäftlicher Schriftverkehr nach den handels- und steuerrechtlichen Fristen. Erkenntnisse werden in anonymisierter Form dauerhaft zur internen Wissenspflege genutzt; anonymisierte Daten weisen keinen Personenbezug mehr auf. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
§ 15 — Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Ludwigsburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.